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BGH, 29.09.1982 - IVb ZB 632/80 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Regelung eines Versorgungsausgleichs nach Scheidung - Einbeziehung der noch nicht unverfallbaren Anwartschaft des Ehemannes auf Versorgungsrente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 17.12.1980 - IVb ZB 499/80
Schutz der gesetzlichen Härteklauseln bei der Entscheidung über den …
Auszug aus BGH, 29.09.1982 - IVb ZB 632/80
In diesem Umfang ist sie unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen; denn die Beschränkung der Zulassung auf eine bestimmte Rechtsfrage ist unwirksam (vgl. Senatsbeschluß vom 17. Dezember 1980 - IVb ZB 499/80 - FamRZ 1981, 340). - BGH, 03.06.1981 - IVb ZB 529/80
Versorgungsausgleich bei Anwartschaften der Zusatzversorgung des öffentlichen …
Auszug aus BGH, 29.09.1982 - IVb ZB 632/80
Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluß vom 3. Juni 1981 (BGHZ 81, 152) Bezug genommen. - BGH, 26.05.1982 - IVb ZB 718/81
Rechtsnatur der Leistungen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes; …
Auszug aus BGH, 29.09.1982 - IVb ZB 632/80
Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (IVb ZB 718/81 - FamRZ 1982, 899 = NJW 1982, 1989 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. - BGH, 29.09.1982 - IVb ZB 862/80
Unverfallbarkeit einer Anwartschaft aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen …
Auszug aus BGH, 29.09.1982 - IVb ZB 632/80
Wie der Senat in dem gleichzeitig erlassenen Beschluß IVb ZB 862/80 (zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden hat, richtet sich die Beurteilung der Frage, welche Anwartschaften eines bei der BVA - Abt. B - zusatzversicherten Ehegatten unverfallbar geworden sind, bei einer zeitlich nach dem 1. August 1979 zu treffenden Entscheidung in Fällen, in denen der Versicherte unter die Übergangsvorschrift des § 197 der Satzung der BVA - Abt. B - fällt, nicht nach der am Ende der Ehezeit (vor dem 1. August 1979) geltenden Satzung der BVA - Abt. B - (Teil C) vom 1. Januar 1958, sondern nach den im Zeitpunkt des Erlasses der gerichtlichen Entscheidung für die Zusatzversicherung des Versicherten geltenden Vorschriften des neuen Satzungsrechts in Teil D.